§ 4 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

2. Abschnitt

Administrative Infrastruktur Örtliche Verfügbarkeit

§ 4.

Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich in den Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171845

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