§ 4 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Kurszeiten

§ 4.

Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196988

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