§ 4 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

2. TEIL

INTEGRATIONSMASSNAHMEN

1. Hauptstück

Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Deutschkurse

§ 4.

(1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.

(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:

  1. a) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214327

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