§ 4 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Dem § 4 wurde möglicherweise durch § 38 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. 2. Das Formular Nr. I wird nicht mehr verwendet; statt dessen wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 herangezogen.

§. 4.

Bei der Todfallsaufnahme hat sich der Gemeindevorsteher oder ein anderes von ihm bestelltes Mitglied des Gemeindevorstandes in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben und mit Zuziehung zweier Hausgenossen oder in deren Ermanglung zweier Zeugen, diejenigen Erhebungen zu pflegen, welche aus dem Formulare der Todfallsaufnahme Nr. I zu ersehen sind.

1. Dem § 4 wurde möglicherweise durch § 38 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.

2. Das Formular Nr. I wird nicht mehr verwendet; statt dessen wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 herangezogen.

Schlagworte

Ermittlung, Prüfung, Erkundigung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019317

alte Dokumentnummer

N2185011081R

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