zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Dem § 4 wurde möglicherweise durch § 38 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert. 2. Das Formular Nr. I wird nicht mehr verwendet; statt dessen wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 herangezogen.
§. 4.
Bei der Todfallsaufnahme hat sich der Gemeindevorsteher oder ein anderes von ihm bestelltes Mitglied des Gemeindevorstandes in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben und mit Zuziehung zweier Hausgenossen oder in deren Ermanglung zweier Zeugen, diejenigen Erhebungen zu pflegen, welche aus dem Formulare der Todfallsaufnahme Nr. I zu ersehen sind.
1. Dem § 4 wurde möglicherweise durch § 38 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.
2. Das Formular Nr. I wird nicht mehr verwendet; statt dessen wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 herangezogen.
Schlagworte
Ermittlung, Prüfung, Erkundigung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019317
alte Dokumentnummer
N2185011081R
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