Kostenbestimmung
§ 4.
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.
(2) 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20007762
Dokumentnummer
NOR40137752
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