§ 4 III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1930

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Verfahren.

§ 4.

(1) Das Ermittlungsverfahren in durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten ist im allgemeinen von den hiezu vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmten Organen des Büros des Kleinrentnerfonds beim Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen.

(2) Die durch die Kommission zu entscheidenden Angelegenheiten sind dem Vorsitzenden der Kommission vom Büro des Kleinrentnerfonds vorzulegen, sobald das Ermittlungsverfahren durchgeführt ist und der Leiter des Büros die Angelegenheit für spruchreif erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn er es für notwendig erachtet, dem Büro noch vor der Verhandlung der Angelegenheit im Senat eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach bestimmten Richtungen auftragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,

BGBl. Nr. 242/1930

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092660

alte Dokumentnummer

N6193011777I

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