§ 4 IEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

Indirekteinleitungen

§ 4

(1) In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen.

(2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten - bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge - folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:

  1. 1. einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m3/d,
  2. 2. zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d,
  3. 3. fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m3/d.

    Die Fremdüberwachung nach Z 1 bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Z 3 ist in regelmäßigen Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.

(3) Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann.

(4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von

  1. 1. nicht größer als 5 m3/d als Stichprobe,
  2. 2. größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d als qualifizierte Stichprobe,
  3. 3. größer als 50 m3/d entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers nach § 4 AAEV maßgeblichen Verordnung

    zu erfolgen. Probenkonservierung und Analyse sind nach den Methodenvorschriften der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV durchzuführen.

(5) Für die Einhaltung (Nichtüberschreitung) von Emissionsbegrenzungen gilt:

  1. 1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Meßwert für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff ermittelt, der größer ist als die verordnete Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die verordnete Emissionsbegrenzung, so gilt die verordnete Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen betreffend die Einhaltung (Nichtüberschreitung) einer verordneten Emissionsbegrenzung entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV anzuwenden.
  2. 2. Z 1 ist auch auf zugestandene Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen anzuwenden.
  3. 3. Erklärt für einen Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 2 AAEV die maßgebliche Abwasseremissionsverordnung eine Methode zur mittelbaren (vereinfachten) Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für zulässig, deren Anwendung an das Unterschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle gebunden ist, so kann diese Methode der mittelbaren Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für den Herkunftsbereich auch dann angewandt werden, wenn die Geringfügigkeitsschwelle erreicht oder überschritten wird.

(6) Für die Überwachung der Abwassermenge gilt:

  1. 1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 eine Abwassermenge gemessen, die größer ist als die mitgeteilte, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte Abwassermenge, so gilt diese als eingehalten.
  2. 2. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 gilt die mitgeteilte Abwassermenge im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die mitgeteilte Abwassermenge und lediglich ein Meßwert die mitgeteilte Abwassermenge um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5-Regel''). Wird bei bis zu viermal im zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung gemäß Abs. 2 Z 3 eine Abwassermenge ermittelt, die größer ist als die zugestandene, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen; ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im zweijährlichen Untersuchungszeitraum ist die „4 von 5-Regel'' anzuwenden.
  3. 3. Bei Überwachung eines die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches gilt die mitgeteilte Wassermenge als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel des Wasserverbrauches jener 30 Tage, die dem Überwachungstag vorangegangen sind, kleiner ist als die mitgeteilte Wassermenge und kein Meßwert die mitgeteilte Wassermenge um mehr als 50% überschreitet.
  4. 4. Bei der Überwachung einer Einleitung von Niederschlagswasser gilt die in den Angaben nach Anlage C ausgewiesene Niederschlagswassermenge als nicht überschritten, wenn die tatsächlich entwässerte Fläche nicht größer ist als die mitgeteilte Fläche und ihre Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) nicht wesentlich von den mitgeteilten Angaben nach Anlage C Z 12.2 abweicht.

(7) Bezugspunkt für die Einhaltung von

  1. 1. verordneten Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen,
  2. 2. mitgeteilte Abwassermengen und Stofffrachten,
  3. 3. Mengenschwellen nach § 2 Abs. 2 oder 3

    ist die Stelle der Abwassereinleitung in die Kanalisation.

(8) Für die Überwachung von Abwassermischungen gilt:

  1. 1. Bei der Überwachung von Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe (einschließlich zugestandener Abweichungen) an einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme verschiedenen Herkunftsbereichen des § 4 AAEV zugerechnet werden können, sind die §§ 4 Abs. 7 und 8 sowie 7 Abs. 7 AAEV anzuwenden.
  2. 2. Die Schwellenwerte für die Frachten maßgeblicher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beziehen sich bei einer Abwassermischung jeweils auf jene Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV, denen die Teilströme der Mischung zugerechnet werden können.
  3. 3. Erfolgt die Einleitung eines Abwassers gemäß § 2 in die Kanalisation gemeinsam mit häuslichem Abwasser oder mit Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht, so sind die verordneten Emissionsbegrenzungen für die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen, die Stofffrachten und die mitgeteilte Abwassermenge sowie die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3 vor Vermischung mit derartigem Abwasser einzuhalten.

(9) Der Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von Abs. 5 und 6 ergibt.

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