§ 4 IEFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Aufwandersatz

§ 4

(1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.

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