§ 4 IAKW-Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2011

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40134876

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