Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 4.
(1) Die Beibringung der in § 5 des Kleinrentnergesetzes geforderten Nachweise hat vor allem durch Urkunden zu erfolgen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar hervorgeht oder mit Sicherheit geschlossen werden kann.
(2) Wertpapiere und Spareinlagebücher sind der Anmeldestelle behufs Verwahrung durch das Bureau des Kleinrentnerfonds zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008088
Dokumentnummer
NOR12092644
alte Dokumentnummer
N6192911785I
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