§ 4 I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1929

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 4.

(1) Die Beibringung der in § 5 des Kleinrentnergesetzes geforderten Nachweise hat vor allem durch Urkunden zu erfolgen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar hervorgeht oder mit Sicherheit geschlossen werden kann.

(2) Wertpapiere und Spareinlagebücher sind der Anmeldestelle behufs Verwahrung durch das Bureau des Kleinrentnerfonds zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092644

alte Dokumentnummer

N6192911785I

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