Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von Börseunternehmen
§ 4.
(1) Börseunternehmen können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß § 65 Abs. 3 BörseG, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
(2) Börseunternehmen, die von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.
(3) Börseunternehmen haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20005438
Dokumentnummer
NOR40090713
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