§ 4 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt II

Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten

§ 4

§ 4. Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das Österreichische Statistische Zentralamt.

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