Vergabe der Matrikelnummer
§ 4.
(1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
- 1. sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
- 2. ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175111
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