§ 4 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 4.

(1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130526

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