Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
§ 4.
(1) Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 4.29 im Grundmodul,
Berufsbildposition 22 im Hauptmodul Fertigteilproduktion,
Berufsbildposition 20 im Hauptmodul Werkstoffproduktion, Berufsbildposition 23 im Hauptmodul Sägetechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Hebemittel
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20006079
Dokumentnummer
NOR40102683
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