§ 4 Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 4.

Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005607

Dokumentnummer

NOR40093176

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