§ 4 Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1970

Abschnitt II

Errichtung des Klagenfurter Hochschulfonds

§ 4.

(1) Zur Erbringung der Leistungen für die Errichtung der Hochschule gemäß § 6 wird ein „Klagenfurter Hochschulfonds“ (im folgenden „Fonds“ genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009319

Dokumentnummer

NOR12118963

alte Dokumentnummer

N7197010946O

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