Abschnitt II
Errichtung des Klagenfurter Hochschulfonds
§ 4.
(1) Zur Erbringung der Leistungen für die Errichtung der Hochschule gemäß § 6 wird ein „Klagenfurter Hochschulfonds“ (im folgenden „Fonds“ genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009319
Dokumentnummer
NOR12118963
alte Dokumentnummer
N7197010946O
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