§ 4.
(1) Die als Hochschulassistent tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte Jahre als vier Jahre gezählt werden.
(2) Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent bleibt im Falle einer Übernahme in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund unberührt [§ 61, Abs. , der Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].
Schlagworte
Ruhegenußvordienstzeit, Pensionsbemessung, § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092830
alte Dokumentnummer
N6194910880T
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