§ 4 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

§ 4.

(1) Die als Hochschulassistent tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit ist für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für dessen Ausmaß derart zu berechnen, daß je drei in dieser Dienstleistung vollständig zurückgelegte Jahre als vier Jahre gezählt werden.

(2) Diese Anrechnung der Dienstzeit als Hochschulassistent bleibt im Falle einer Übernahme in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund unberührt [§ 61, Abs. , der Dienstpragmatik, R. G. Bl. Nr. 15/1914].

Schlagworte

Ruhegenußvordienstzeit, Pensionsbemessung, § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092830

alte Dokumentnummer

N6194910880T

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