§ 4 HEV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen

§ 4.

(1) Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:

  1. 1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten.
  2. 2. getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl
  1. a. der Gesamtstudierenden,
  2. b. der neu zugelassenen Studierenden und
  3. c. der Absolventinnen und Absolventen.
  1. 5. Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
  2. 6. Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
  3. 7. Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
  4. 8. Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.

(2) Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.

(3) Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Zielplan, Fortbildung, Forschungsprojekt, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40173079

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