§ 4 Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 4.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. Oktober 1924, BGBl. Nr. 377, über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Lebensmitteln, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Schlagworte

BGBl. Nr. 377/1924

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010307

Dokumentnummer

NOR12130962

alte Dokumentnummer

N8196229525L

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