§ 4 Herkunfts- und Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1922

§ 4.

(1) Wer eine Bezeichnung, auf die sich eine der im § 2 erwähnten Vorschriften bezieht, unbefugt gebraucht, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Gerichtsbarkeit steht den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichthöfen zu.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann von jedem Unternehmer, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

Schlagworte

Klagslegitimation

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10001754

Dokumentnummer

NOR12023585

alte Dokumentnummer

N2192218588R

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