§ 4.
(1) Wer eine Bezeichnung, auf die sich eine der im § 2 erwähnten Vorschriften bezieht, unbefugt gebraucht, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Gerichtsbarkeit steht den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichthöfen zu.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann von jedem Unternehmer, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.
Schlagworte
Klagslegitimation
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10001754
Dokumentnummer
NOR12023585
alte Dokumentnummer
N2192218588R
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