Verhältnis zu anderen Regelungen
§ 4.
(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die
- 1. nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
- 2. von einem gewerbsmäßigen Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
- richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.
Schlagworte
Heizkosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12081733
alte Dokumentnummer
N5199331826J
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