§ 4.
(1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern
- a) seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d) mindestens 1 Jahr gedauert hat,
- b) das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.
Schlagworte
Anrechnung, Urlaub, Rundung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008522
Dokumentnummer
NOR12096861
alte Dokumentnummer
N61974140740
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