§ 4 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Gleichstellung

§ 4

(1) Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.

(2) Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (§ 28) an.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

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