§ 4 Heimarbeitstarifs für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 156/2019

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

Schlagworte

Heimarbeiter, Heimarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010203

Dokumentnummer

NOR40202240

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