§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler-und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 292/2021

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juli 2020 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011306

Dokumentnummer

NOR40226937

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)