materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 441/2020
Heimarbeitszuschlag
§ 4.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010664
Dokumentnummer
NOR40215125
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