§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2019

Heimarbeitszuschlag

§ 4.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010216

Dokumentnummer

NOR40203458

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