§ 4 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Wirksamkeitsbeginn

§ 4

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2016 festgesetzt.

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