Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 4.
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
- 1. Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
- 2. Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
- 3. Heimarbeiter/innen, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
Schlagworte
Heimarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Gesetzesnummer
20009531
Dokumentnummer
NOR40181113
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