§ 4 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4.

(1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)