Einrichtung der Datenübermittlungen
§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40221442
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