§ 4.
(1) Asylwerber sind möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen.
(2) Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen sind, die auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen haben. In diesen Verträgen hat sich der Bund eine wirksame Aufsicht über die Einhaltung der Verträge vorzubehalten.
(3) In Verträgen gemäß Abs. 2 oder gesonderten privatrechtlichen Verträgen mit privaten, humanitären und kirchlichen Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften können auch über den Rahmen der unmittelbaren Betreuung hinausgehende Leistungen (Sprachkurse, Vorbereitung auf allfällige spätere berufliche Tätigkeiten, Beratung und ähnliches) vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062939
alte Dokumentnummer
N4199110835X
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