§ 4 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4.

(1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
  2. 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973
  3. 3. für den Werkverkehr (§ 8);
  4. 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
  5. 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
  1. a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
  2. b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Schlagworte

Versandbahnhof, Zustreifen

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12084227

alte Dokumentnummer

N5199443126J

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