§ 4 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2020

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4.

(1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.

(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.

(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.

(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40223881

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