§ 4 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Ausbildungsinhalte

§ 4.

(1) Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäßAnlage 1 gegliedert.

(2) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in denAnlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.

(3) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in denAnlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.

(4) Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40073169

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