Ausbildungsinhalte
§ 4.
(1) Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäßAnlage 1 gegliedert.
(2) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in denAnlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(3) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in denAnlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(4) Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40073169
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