§ 4 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Rechtsaufsicht

§ 4.

(1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.

(3) Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246463

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)