Zulassung zu Grundausbildungen
§ 4
(1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen Ernennungserfordernisse und die Erfordernisse der Z 11.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
(5) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(6) Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz SPG kann die SIAK auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084648
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