§ 4.
(1) In jenen Gegenständen der Dienstprüfung, die im § 2 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099358
alte Dokumentnummer
N61980114990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
