Dienstprüfung
§ 4.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und aus mündlichen Teilprüfungen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 9 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung ...“ anzufügen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008457
Dokumentnummer
NOR40037817
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