§ 4 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Dienstprüfung

§ 4.

(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie

  1. 1. die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oder
  2. 2. die betreffende Verwendung erst anstreben und - außer dem erfolgreichen Abschluß dieser Grundausbildung - alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

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