Dienstprüfung
§ 4.
(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie
- 1. die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oder
- 2. die betreffende Verwendung erst anstreben und - außer dem erfolgreichen Abschluß dieser Grundausbildung - alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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