Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 4
(1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der im § 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I Nr. 102/2006, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
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