Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4.
(1) Die Grundausbildung setzt sich aus Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Rechnungshofes heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20002911
Dokumentnummer
NOR40044800
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