§ 4 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 4.

(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Kandidat einer praktischen Verwendung zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise verschiedener Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung ist durchzuführen

für die Verwendungsgruppe

an A B

Wochenausmaß

1. der Ausbildungsstelle des

Kandidaten ................ 7 4

2. einer Volksbücherei........ 1 1

3. einer sonstigen Bibliothek

(ausgenommen die Dienst-

stelle des Kandidaten) .... 2

4. einer sonstigen Dokumen-

tationsstelle (ausgenommen 2

die Dienststelle des Kandi-

daten) .................... 2

Ist eine Verwendung an einer Volksbücherei nicht möglich, so ist die Verwendungsdauer an einer der unter Z 3 und 4 angeführten Stellen um eine Woche zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098325

alte Dokumentnummer

N61978111220

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