§ 4 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Vortragende

§ 4.

(1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098288

alte Dokumentnummer

N61978110840

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