Vortragende
§ 4.
(1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098288
alte Dokumentnummer
N61978110840
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