§ 4.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben
- 1. sieben Wochen für die Verwendungsgruppen A 3, C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und
- 2. vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 4, D bzw. die Entlohnungsgruppe v4
- zu dauern.
(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten Stoffgebieten.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011497
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