§ 4.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben
- 1. 27 Wochen für die Verwendungsgruppen A 1, A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und
- 2. 20 Wochen für die Verwendungsgruppen A 2, B bzw. die Entlohnungsgruppe v2
- zu dauern. Die organisatorische Koordination der Ausbildungsmodule obliegt der Ausbildungsabteilung der Österreichischen Nationalbibliothek im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten Stoffgebieten sowie deren Erweiterung und wissenschaftlichen Vertiefung.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116382
alte Dokumentnummer
N6199913741U
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