Vortragende
§ 4.
(1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002073
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