§ 4 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Vortragende

§ 4.

(1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002073

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