zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildungslehrgang
§ 4.
Nach Beendigung der praktischen Verwendung ist der Bedienstete von der zuständigen Finanzlandesdirektion über seinen Antrag dem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Über die Zulassung (§ 25 Abs. 2 BDG 1979) entscheidet das Bildungszentrum der Finanzverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106488
alte Dokumentnummer
N6199224292J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)