§ 4 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 4

(1) Die Vollzugsdirektion hat als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge – erforderlichenfalls auch in modularer Form – durchzuführen.

(2) Die Vollzugsdirektion kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

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